Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Gesetz gegen Manipulation von digitalen Aufzeichnungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll der Manipulationvon digitalen Grundbuchaufzeichnungen (wie z.B. Kassenaufzeichnungen) ein Riegel vorgeschoben werden, so das BMF.

Die Maßnahmen sollen dabei im Wesentlichen aus drei Komponenten bestehen:

  • verpflichtender Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (keine Registrierkassenpflicht!),
  • Einführung einer KassenNachschau,
  • Sanktionierung von Verstößen.

ElektronischeAufzeichnungssysteme müssen künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Hinweis: Laut dem Gesetzentwurf muss diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf einem Speichermedium zu sichern sowie für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar zu halten.

Nach der ergänzenden Technischen Verordnung (TVO) sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Neuregelung elektronische oder computergestützte Kassensysteme bzw. Registrierkassen. Elektronische Buchhaltungsprogramme gehören nicht dazu.

Bei der Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems soll zudem eine Einzelaufzeichnungspflicht gelten. Die Einzelaufzeichnungen werden in der TVO als Transaktionen bezeichnet. Für jeden Geschäftsvorfall muss vom Aufzeichnungssystem eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion muss danach

  • den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
  • eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  • die Art des Vorgangs,
  • die Daten des Vorgangs,
  • die Zahlungsart,
  • den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs

enthalten.

Hinweis: Die zeitgenaue Einzelaufzeichnungspflicht stellt damit quasi eine Echtzeitprotokollierung der Geschäftsvorfälle dar. Weiter soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Diese kann unangekündigt erfolgen und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar. Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung festgestellt, sollen diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € geahndet werden - unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Hinweis: Bereits durch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff ) und das BMFSchreiben zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften wurden an Unternehmer, die elektronische Registrierkassen einsetzen, verschärfte Anforderungen an die Aufbewahrung ihrer digitalen Unterlagen gestellt. Elektronische Registrierkassen müssen hiernach eine unveränderbare Aufbewahrung der erzeugten Aufzeichnungen ermöglichen. Unternehmer, die eine elektronische Kasse einsetzen, die diesen Anforderungen nicht genügt, müssen die Kasse bis zum 31. Dezember 2016 nachrüsten oder ersetzen. Auf Drängen der Finanzministerien der Länder werden die Anforderungen an die elektronische Kassenführung nun im Gesetz und Durchführungsverordnung konkretisiert. Es ist nicht auszuschließen, dass betroffene Unternehmer ihre elektronischen Kassen nach 2016 erneut aufrüsten müssen. Von der geplanten KassenNachschau sind zudem auch Unternehmer betroffen, die eine offene Ladenkasse einsetzen. Ob das Gesetz wie geplant bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Obwohl die Zeit bis zur geplanten Umsetzung aufgrund der weitreichenden Änderungen und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung der betroffenen Unternehmen als eher kurz bemessen zu sein scheint, sind die Finanzministerien der Länder teilweise sehr ungeduldig und kritisieren die geplante Umsetzungszeit als zu lang. Noch ist es zu früh, um über die Tragweite der geplanten Gesetzesänderung für die betroffenen Unternehmer zu spekulieren, da der Entwurf sicherlich noch einige Änderungen bis zum Inkrafttreten erfahren wird. Wir werden Sie über die Entwicklung in jedem Fall auf dem Laufenden halten.

Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 18. März 2016, Referentenentwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v
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