Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.04.2016

Werbungskostenabzug bei Lehrern für Kunstausstellungsbesuch

Eine verbeamtete Lehrerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie freiberufliche Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin. Mit den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erwirtschaftete sie seit vielen Jahren nur Verluste, so dass das Finanzamt von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ausging (sog. Liebhaberei). Verluste aus Liebhaberei bleiben bei der Einkünfteermittlung außer Ansatz.

In ihrer Einkommensteuererklärung setzte sie Kosten für Kunstausstellungsbesuche (Eintrittsgelder, Fahrtkosten, Parkgebühren) zu jeweils 50 % als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei beiden Einkunftsarten an. Den Ansatz der Kosten erkannte das Finanzamt nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied ebenfalls zu Ungunsten der Lehrerin. Es wies deren Klage als unbegründet ab. Ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sei nur dann möglich, wenn die Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Kosten für kulturelle Veranstaltungen seien jedoch dem Grunde nach auch Aufwendungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, weshalb eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen ausgeschlossen werden könne.

Eine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen, also Aufwendungen die teilweise beruflich, als auch teilweise privat veranlasst sind, sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch würden hier die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Eine Aufteilung sei nur möglich, wenn objektivierbare Aufteilungskriterien vorlägen. Privater und beruflicher Anteil von Aufwendungen dürfe nicht willkürlich prozentual festgelegt werden. Die Aufwendungen seien daher der privaten Lebensführung der Steuerpflichtigen zuzuordnen. Denn hierzu würden auch die Aufwendungen für die Lebensführung gehören, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Dies sei durch die steuerliche Freistellung des Existenzminimums abgegolten.

Die Steuerpflichtige gab weiterhin an, dass sie als Lehrerin gravierende berufliche Vorteile durch ihre Tätigkeit als freiberufliche Künstlerin habe. Diese Auffassung teilte das Finanzgericht nicht. Hätte die Steuerpflichtige nachweisen können, dass ihr z.B. eine Beförderung angeboten wurde, die nur auf Grund ihrer freiberuflichen Tätigkeit möglich war, wäre eine anteilige Zuordnung der Kosten aus freiberuflicher Tätigkeit zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit möglich gewesen.

Hinweis: Ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind, ist grundsätzlich möglich. Zu prüfen ist jedoch, ob die Aufwendungen nach objektiven Aufteilungskriterien aufgeteilt werden können. Eine willkürliche prozentuale Aufteilung von Aufwendungen ist keinesfalls möglich.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2016, 13 K 2981/13, NZB eingelegt (Az des BFH: VI B 33/16), LEXinform Nr.: 5018824
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