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Freitag, 01.07.2016

Arbeitgeberzuschuss zur Zusatzkrankenversicherung kann steuerfreier Sachbezug sein

Ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen ließ kürzlich Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Versicherungsbranche aufhorchen. Nach bisherigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes und einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen sind Zahlungen für Zusatzkrankenversicherungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer tragen, einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zu einem anderen Ergebnis kamen die Finanzrichter aus Sachsen. Sie wiesen das durch einen Steuerpflichtigen beklagte Finanzamt an, dessen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr dahingehend zu verändern, dass der vom Arbeitgeber gezahlte Zusatzkrankenversicherungsbeitrag nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wird. Sofern die Zahlung unter der Freigrenze für steuerfreie Sachleistungen i. H. v. 44 € pro Monat liege, entfalle die Einkommensteuer auf die Beitragszahlung des Arbeitgebers. Grund hierfür sei, dass der Arbeitnehmer nur eine Leistung erhalte, wenn der Versicherungsfall eintrete.

Die Leistung bestehe sodann aus einer vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung. Der Arbeitnehmer könne nicht eine Auszahlung der Versicherungsleistung (i.d.R. die Kostenübernahme von tatsächlich anfallenden Krankheitskosten) verlangen. Die Leistung des Arbeitgebers sei eine Sachleistung, nämlich der Versicherungsschutz. Ein (steuerpflichtiger) Barlohn liege nicht vor.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass sich der BFH erneut zu dieser Frage äußern kann. Mit Spannung wartet die Versicherungsbranche die Entscheidung ab, da die Steuerfreiheit von Versicherungsbeiträgen ein gutes Verkaufsargument ist. Auch Arbeitgeber, die derzeit noch Zahlungen für Zusatzkrankenversicherungen für ihre Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterwerfen, dürften an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein. Prüfen Sie als Arbeitnehmer Ihre Einkommensteuerbescheide auf diesen Sachverhalt und legen Sie ggf. vorsorglich Einspruch ein. Wir unterstützen Sie hierbei gerne!

Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 16. März 2016, 2 K 192/16, Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 13/16), EFG 2016 S. 1087
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