Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Änderung der Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Neben Geld- und Sachspenden können auch „Aufwands- und Rückspenden“ an eine steuerbegünstigte Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bei den Aufwandsspenden handelt es sich um den Verzicht auf die Erstattung geleisteter Aufwendungen. Damit dieser Verzicht allerdings als Spende steuerlich anerkannt wird, muss der Zuwender erst einmal einen Anspruch auf Erstattung der von ihm getätigten Ausgaben haben. Dieser Anspruch kann sich aus einem Vertrag zwischen der Körperschaft und dem Spender ergeben, z.B. aus einem Arbeitsvertrag oder Auftrag. Eine steuerliche Anerkennung als Spende ist auch dann möglich, wenn sich dieser Anspruch aus einer Vereinsordnung, die in der Satzung geregelt ist oder einem Vorstandsbeschluss, der durch die Satzung dazu befugt ist, ergibt. Eine solche Regelung ist allerdings zu treffen, bevor eine zum Aufwand führende Tätigkeit aufgenommen wurde und kann nicht im Nachhinein getroffen werden.

Beispiel:
Ein Vorstandsmitglied hat aufgrund der Satzung einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten. Verzichtet er auf die Auszahlung, liegt hierin eine Aufwandsspende vor, über die die steuerbegünstigte Körperschaft eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) erstellen kann.

Die sogenannten Rückspenden sind alle Ansprüche die keine „Aufwandsspenden“ sind, z.B. der Verzicht auf Lohn- und Honorarforderungen sowie gesetzliche Ansprüche. Auf diese Ansprüche muss allerdings auch ein Anspruch nach den o.g. Voraussetzungen bestehen. Sollte hier z.B. ein Arbeitnehmer, der für eine steuerlich begünstigte Körperschaft tätig ist, einen Anspruch auf Gehalt haben, der sich aus seinem Arbeitsvertrag ergibt, so ist bei Verzicht auf die Gehaltsforderung ein Abzug als steuerlich begünstigte Spende möglich.

Für alle Fälle gilt, dass die der Spende vorausgehenden Vereinbarungen ernsthaft gewollt und vereinbart sind, und die gemeinnützige Körperschaft auch wirtschaftlich in der Lage sein muss, die Ansprüche erfüllen zu können.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Ihr PHC-Team gerne zur Verfügung.

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