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Samstag, 01.10.2016

Übungsleiterfreibetrag: Keine Anrechnung auf Grundsicherung im Alter

Honorare für Unterrichtstätigkeiten an einer Volkshochschule werden im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG nicht auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.

Das stellte das Sozialgericht (SG) Gießen in Fall eines Volkhochschuldozenten klar, der neben einer geringen Regelaltersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem XII. Sozialgesetzbuch bekam. Aus seiner Unterrichtstätigkeit erhielt er durchschnittlich 194,61 Euro monatlich. Das Sozialamt hatte die Leistungen gekürzt, weil es die Auffassung vertrat, der Freibetrag gelte nur für Betreuer gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.

Zu Unrecht, wie das SG im Eilverfahren entschied. Eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, sei in jedem Fall begünstigt.

Hinweis: Diese Auffassung ist durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung klar abgesichert. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag blieben bis 200 Euro pro Monat bei Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV) und der Grundsicherung im Alter anrechnungsfrei.

Das Urteil zeigt aber, dass die Sozialämter und Jobcenter bei der Nichtanrechnung des Freibetrags trotzdem regelmäßig Probleme machen.

Quelle: Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 25.07.2016, S 18 SO 93/16 ER
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