Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Samstag, 01.10.2016

Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden – so der BFH in einem aktuell veröffentlichtem Urteil.

Ein Steuerpflichtiger hatte für sich und seine Töchter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Dabei waren aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die aufgrund der Selbstbehalte tatsächlich von ihm getragenen Krankheitskosten mit insgesamt 3.960 € als Sonderausgaben geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen einen Abzug der Kosten zu.

Der BFH sah das auch so. Zu den Krankenversicherungsbeiträgen würden nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen gehören. Es müsse sich jedoch um Ausgaben handeln, die zumindest in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienten.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen keine Beiträge zu einer Versicherung. Denn die Selbstbeteiligung sei keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil, da die Krankenversicherung in Höhe des Selbstbehalts nicht das Risiko übernehme, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibe das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Deshalb könne sie insofern auch nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Soweit der Steuerpflichtige ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben hätte ersparen können, sei dies ein fiktiver Sachverhalt, während der Besteuerung der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen sei.

Hinweis: Die selbst getragenen Krankheitskosten können zwar auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Da im Streitfall aber die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht überstiegen, kam ein Abzug nicht in Betracht.

Quelle: BFH-Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14, NWB DokID: QAAAF-85042
« zurück