Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Zeitnahe Mittelverwendung für Projekte

Das Finanzgericht Hamburg hatte in seinem Urteil vom 25.02.2015 (5 K 135/12) darüber zu entscheiden, wie die zeitnahe Mittelverwendung praktisch aussehen muss.

Es ging um einen Fall, wo ein Verein für ein Projekt Mittel eingeworben hatte. Für dieses besondere Projekt wurde ein Unterkonto eingerichtet, auf dem, im Anschluss an einen Spendenaufruf, Spender gegen Erteilung einer Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung), Gelder einzahlten. Dieses Projekt wurde durchgeführt, jedoch die Mittel nicht von dem Projekt-Sonderkonto bestritten, sondern aus den allgemeinen Mitteln des Vereins. Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass insoweit keine zweckentsprechende zeitnahe Mittelverwendung stattgefunden hat. Die Mittel, die für ein besonderes Projekt auf einem gesonderten Konto eingesammelt wurden, hätten für dieses Projekt verwendet werden müssen.

Die Konsequenz aus dieser Sichtweise ist, dass der Verein zu Unrecht Spendenbescheinigungen ausgestellt hat, da die dem Verein zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel nicht für diesen vorgesehenen Zweck verwendet worden sind. Die Mittel sind entweder zurück zu zahlen oder in einem gesonderten Verfahren die Zustimmung der Spender einzuholen, dass die Mittel auch für einen anderen Zweck verwendet werden dürfen.

Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass man es tunlichst vermeiden sollte, Sonderkonten einzurichten, auch wenn dieses für vereinsinterne Zwecke manchmal sinnvoll erscheint.

Die weitere Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass ein besonderes Augenmerk auf die zeitgerechte und zweckentsprechende Verwendung von Mitteln zu legen ist; insbesondere dann, wenn es sich um zweckgebunden eingeworbene Projektmittel handelt.

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