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Freitag, 01.07.2016

Unentgeltliche Darlehen sind schenkungsteuerpflichtig

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Hierzu zählen auch zinslose Darlehen (sog. freigebige Zuwendung der Kapitalnutzung), wenn zudem auch keine anderweitige Gegenleistung an den Zuwendenden zu entrichten ist. Der Wert, der der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist, ist der Kapitalwert des Darlehens. Der Geldbetrag des Darlehens ist mit 5,5 % zu multiplizieren (sog. Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme). Statt 5,5  % kann auch ein anderer Prozentsatz genommen werden, wenn dieser dem im Zeitpunkt der Schenkung marktüblichen Zinssatz für ein gleichartiges Darlehen entspricht. Der berechnete Jahreswert ist dann mit einem von der Darlehnslaufzeit abhängigen Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz zu multiplizieren.

In einem aktuellen Fall, verhandelt vor dem Finanzgericht München, klagte eine Beschenkte gegen vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer. Die Steuerpflichtige hatte ein Darlehen von ihrem Lebensgefährten erhalten, um ihr Wohnhaus zu sanieren.

Das Haus bewohnte sie mit ihm zusammen. Es wurde schriftlich vertraglich vereinbart, dass das Darlehen in sechs gleichen Jahresraten zurückzuzahlen war. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart.

Gegen die Festsetzung der Schenkungsteuer klagte die Steuerpflichtige. Das Darlehen sei nicht unentgeltlich gewährt worden. Als Gegenleistung hätte ihr Lebensgefährte Mitspracherechte bei der Ausführung der Sanierungsmaßnahmen gehabt. Zudem habe er das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzen können. Auch die Ermittlung des Jahreswertes der Nutzung sei nicht korrekt. Ein Zinssatz von 5,5 % entspräche nicht dem derzeit marktüblichen Zinssatz für Darlehen.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Im Darlehensvertrag sei ausdrücklich von einem zinslosen Darlehen gesprochen worden. Das Nutzungsrecht des Lebensgefährten am Wohnhaus sei nicht durch die Hingabe des Darlehens motiviert, sondern durch das lebenspartnerschaftliche Verhältnis.

Das Nutzungsrecht ende nicht nach Rückzahlung des Darlehens und werde nicht zwanghaft über die Darlehensdauer aufrechterhalten. Es könne nicht einem Entgelt für Darlehensgewährung gleichgesetzt werden. Ebenso sei das Gestaltungsrecht während der Sanierungsphase Ausdruck der persönlichen Beziehung zur Beschenkten und nichts Ungewöhnliches oder Seltenes, und damit ebenfalls kein Entgelt für Darlehensgewährung. Auch die Anwendung eines Zinssatzes von 5,5 % sei rechtens, da im Zeitraum der Darlehensgewährung für ein gleichartiges Darlehen am Immobilienkreditmarkt ebenfalls um die 5 % Zinsen angefallen wären. Hierbei sei die Darlehenslaufzeit, der Darlehensbetrag und die Zinsbindungsfrist zu beachten.

Hinweis: Es ist sinnvoll, eine Verzinsung bei Gewährung von Privatdarlehen schriftlich vertraglich festzuhalten, um die Festsetzung von Schenkungsteuer zu vermeiden. Dies lohnt sich vor allem, wenn die persönlichen Freibeträge des Beschenkten bereits ausgeschöpft sind, was z.B. sehr schnell bei nicht verheirateten Paaren der Fall ist.

Quelle: FG München, Urteil vom 25. Februar 2016, 4 K 1984/14, rechtskräftig, LEXinform Nr. 5018906
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