Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Zur Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten für ein Studium

Eine Tierarzthelferin nahm nach ihrer Ausbildung ein Medizinstudium auf. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie wegen des Studiums u.a. Aufwendungen für eine Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung am Studienort sowie Mietzahlungen für diese Wohnung als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Vertragspartner der Verträge war jedoch nicht die Studentin, sondern ihr Vater, der auch die Zahlungen leistete. Die Studentin verpflichtete sich in einer gesonderten Vereinbarung mit ihrem Vater zur Rückzahlung der Miete nach Abschluss ihres Studiums. Das Finanzamt ließ die streitigen Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht stellte dazu fest, dass unter den Begriff Werbungskosten alle Aufwendungen fallen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmenveranlasst sind und die vom Steuerpflichtigen selbst geleistet werden. Es handele sich grundsätzlich auch dann um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht würden. Maklerprovision und Miete seien durch das Studium veranlasst. Bei der Maklerprovision handele es sich um eigenen Aufwand der Studentin, der von ihrem Vater aufgrund eines abgekürzten Vertragswegs geleistet wurde. Es bestehe auch ein ausreichend wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und spätere Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da die Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Abschluss des Studiums zunächst eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben werde.

Bei der Miete handele es sich jedoch nicht um eigene Aufwendungen der Studentin, da kein Fall des abgekürzten Zahlungsweges vorliege und die Grundsätze des abgekürzten Vertragswegs bei Dauerschuldverhältnissen nicht anwendbar seien. Auch die geschlossene Rückzahlungsvereinbarung begründe keinen eigenen Aufwand, da die Studentin hierauf keine Zahlungen geleistet habe.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Die Frage, ob im Fall abgekürzter Vertragswege die Abziehbarkeit von Mietzahlungen und Zahlungen der Maklerprovision unterschiedlich beurteilt werden können, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 25. Februar 2016, 1 K 169/15, Revision zugelassen, NWB DokID: TAAAF-72862
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