Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Kein Abzug von verteiltem Erhaltungsaufwand bei Schenkung

Eine Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das vermietete Grundstück hatte sie in 2006 von ihrer Mutter unter Zurückbehaltung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts übertragen bekommen. Die Mutter, die vereinbarungsgemäß alle Lasten des Grundstücks zu tragen hatte, ließ auf ihre Kosten im Jahr 2010 eine neue Heizungsanlage und im Jahr 2011 neue Fenster einbauen. Die angefallenen Erhaltungsaufwendungen verteilte das Finanzamt antragsgemäß bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung auf drei Jahre. Im Jahr 2012 hoben die Steuerpflichtige und ihre Mutter den Nießbrauch vorzeitig auf, so dass die Tochter nunmehr die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. In den Steuererklärungen für 2012 und 2013 machte die Tochter den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen Teilbetrag der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das lehnte das Finanzamt ab.

Auch das Finanzgericht Münster wies die Klage zurück. Für die von der Steuerpflichtigen angestrebten Fortführung des zeitlich gestreckten Werbungskostenabzugs der Mutter fehle es an einer Rechtsgrundlage – jedenfalls für die im Streitfall vorliegende Einzelrechtsnachfolge. Es bestehe auch kein übergeordneter einkommensteuerlicher Grundsatz, nach dem ein Einzelrechtsnachfolger die steuerlichen Vergünstigungen seines Rechtsvorgängers fortführen könne. Die Regelungen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) für die Fortführung von Abschreibungen durch den Rechtsnachfolger könnten nicht auf die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen analog angewendet werden. Eine (planwidrige) Regelungslücke konnte das Finanzgericht nicht erkennen. Anders als bei Anschaffungs- und Herstellungskosten, für welche das Einkommensteuergesetz eine zwingende Verteilung vorsehe, räume die Durchführungsverordnung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht über die Verteilung von Werbungskosten ein. Das Finanzgericht ließ offen, ob in der Aufhebung eines Nießbrauchs überhaupt eine unentgeltliche Rechtsnachfolge zu sehen ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. April 2016, 4 K 422/15 E, Revision zugelassen, NWB DokID: CAAAF-74816
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