Steuer-News-Archiv
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Freitag, 01.07.2016

Anwendung der Erbschaftund Schenkungsteuer ab Juli 2016

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember 2014 entschieden, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner jetzigen Form nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Konkret wurden die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen als zu weitreichend befunden. Die Richter hatten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um das Erbschaftund Schenkungsteuergesetz dahingehend anzupassen, dass es den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes standhält. Obwohl relativ früh, im Juli 2015, ein erster Gesetzentwurf ausgearbeitet war, dauert es bis zum 24. Juni 2016 bis der Gesetzentwurf in geänderter Form vom Bundestag verabschiedet wurde. Doch Anfang Juli hat der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz verweigert und stattdessen den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ist daher noch nicht abzusehen, wann das neue Gesetz in Kraft tritt und welche Änderungen noch vorgenommen werden.

Da die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist mittlerweile verstrichen ist, stellt sich die Frage, ob und wie das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden ist. Diese Frage wird auch in der Literatur heiß diskutiert.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben noch vor der erfolgten Ablehnung durch den Bundesrat verlauten lassen, dass bis zu einer Neuregelung das bisherige Recht in vollem Umfang weiter anwendbar bleibt. Das soll auch für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entsteht, gelten.

Hinweis: Interessant ist die Frage, wie die höchsten deutschen Richter dies sehen, wenn Erwerbsfälle die zwischen dem 30. Juni 2016 und dem Zeitpunkt einer Neuregelung stattgefunden haben, erneut bis nach Karlsruhe getragen werden. Je länger sich Bundestag und Bundesrat nicht auf einen gemeinsamen Nenner einigen können, desto wahrscheinlicher ist es, dass wir erst vom Bundesverfassungsgericht auf diese Frage eine Antwort bekommen werden.

Wir werden Sie hier weiter auf dem Laufenden halten.

Quelle: gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.Juni 2016, BStBl 2016
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