Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Samstag, 01.10.2016

Aufwendungen für einen abgetrennten Arbeitsbereich

Ein Steuerpflichtiger war als selbstständiger Architekt tätig. Im Keller nutzte er verschiedene Räume als Büro und Archiv. In der Wohnung befand sich neben weiteren Zimmern ein Raum, der sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt wurde. In diesem Raum war der Arbeitsbereich nur durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt. Das Finanzamt erkannte nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als Betriebsausgaben an. Weder die Aufwendungen für den gemischt genutzten Raum in der Wohnung noch die anteilig auf die Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen ließ es zum Abzug zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der BFH wies im Revisionsverfahren die Klage ab. Der Steuerpflichtige habe in der Wohnung weder in größerem Umfang Kunden empfangen noch Angestellte beschäftigt. Von daher komme ein Abzug anteiliger Mietaufwendungen für „betrieblich mitgenutzte Flächenanteile“ in Küche, Diele und Bad als Betriebsausgaben schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der geforderten betrieblichen Veranlassung dieser Aufwendungen fehle. Das Finanzgericht habe auch zu Recht keinen Abzug der Aufwendungen für den Arbeitsbereich des Steuerpflichtigen im als Wohn- und Esszimmer bezeichneten Raum gewährt. Nach der BFH-Rechtsprechung könne nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer i.S. der einkommensteuerrechtlichen Regelung sein, da ein solcher Raum die kleinste Einheit sei, über die sich eine nachprüfbare Aussage für die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung treffen lasse. Kein häusliches Arbeitszimmer sei nach dieser raumbezogenen Betrachtungsweise ein Arbeitsbereich, der nur durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt sei.

Hinweis: Ein durch ein Sideboard abgetrennter Arbeitsbereich in gemischt genutzten Räumen einer Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers.

Quelle: BFH-Urteil vom 22. März 2016, VIII R 10/12, NWB DokID: JAAAF-81839
« zurück