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Samstag, 01.10.2016

Für volle Zulagen Riester-Rente jetzt prüfen!

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge gewinnen die betriebliche und private Altersvorsorge immer mehr an Bedeutung. Um insbesondere die private Altersvorsorge zu fördern, hat der Gesetzgeber im Rahmen der sogenannten Riester-Rente Zulagen geschaffen. Begünstigt sind z.B. Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert sind, Beamte, Bezieher von Arbeitslosengeld, Kindererziehende etc.. Ehepartner von diesen Personen haben ebenfalls einen (mittelbaren) Anspruch.

Die jährliche Grundzulage beträgt 154 € (Verheiratete 308 €), für jedes Kind kommen noch 185 € hinzu. Für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind erhöht sich die Zulage sogar auf 300 €. Unter Umständen gibt es noch einen Berufseinsteigerbonus i.H.v. 200 €.

Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Mindestbeitrag i.H.v. 4 % des Vorjahreseinkommens gezahlt werden, maximal 2.100 € abzüglich der Zulagen. Es gilt ein Sockelbetrag von 60 €. Geleistete Beiträge können bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern dies zu einer höheren Förderung führt (Günstigerprüfung).

Riester-Sparer sollten vor Jahresende ihre Verträge genau prüfen, ob der Mindestbeitrag gezahlt wurde, um die kompletten staatlichen Zulagen wirklich auszuschöpfen. Sind Zulagen nicht bzw. nicht in voller Höhe gewährt worden, kann das mehrere Gründe haben: Das Gehalt hat sich erhöht, der Mindestbeitrag wurde nicht gezahlt, durch eine berufliche Veränderung ist vielleicht die Förderberechtigung oder eine Kinderzulage weggefallen, da ein Kind nicht mehr kindergeldberechtigt ist.

Hinweis: Voraussetzung für die Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzuges ist, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Altersvorsorgevertrages schriftlich und fristgemäß eingewilligt haben, dass dieser die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der steuerlichen Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung übermittelt. Wenn Sie Mitglied einer Alterskasse sind, müssen Sie Ihre Mitgliedsnummer für die Beantragung der Altersvorsorgezulage im Rahmen der Riester-Rente angeben. Bitte überprüfen Sie, ob Sie den erforderlichen Mindestbeitrag geleistet, eine solche Zustimmung erteilt haben und dem Anbieter alle erforderlichen Informationen vorliegen! Wir unterstützen Sie hierbei gerne. Sprechen Sie uns an!

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