Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Samstag, 01.10.2016

Was ist eigentlich die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger - § 13b UStG - und wie funktioniert das?

Grundsätzlich wird die gesetzliche Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer geschuldet, also von dem Unternehmer, der die Lieferung oder Leistung erbringt. §13b UStG regelt die Ausnahme, in dem der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.

Zum einen ist §13b UStG eine Vereinfachung für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmer, die sich somit nicht im Empfängerland registrieren müssen und zum anderen wurde §13b UStG als Sicherungsmaßnahme gegen Steuerhinterziehungen eingeführt.

Beispiele für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge):
Ein ausländischer Unternehmer (EU oder Drittland) erbringt eine Werklieferung oder sonstige Leistung an Ihr Unternehmen:
Steuerschuldner wird Ihr Unternehmen, welches für den ausländischen Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.

Leistungen der Unternehmen eBay, PayPal und Apple fallen grundsätzlich hierunter, wenn Sie sich als Unternehmer mit Ihrer USt-ID Nr. registriert haben. Aber auch wenn ein österreichischer Rechtsanwalt Ihr Unternehmen berät oder ein schweizer Ingenieur ein Gutachten für Ihr Unternehmen erstellt.

Bei Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen verlagert sich die Steuerschuldnerschaft ebenfalls auf den Leistungsempfänger, wenn dieser selbst Bauleistungen erbringt.

Beispiel: Ein Maler wird beauftragt, bei einem Baugeschäft die Fassade zu streichen, der Steuerschuldner ist das Baugeschäft.

Die Steuerschuldnerschaft geht jedoch nicht auf den Leistungsempfänger über, wenn der Leistungsort nicht Deutschland ist. Bei allen Rechnungen ohne den Hinweis auf eine Umsatzsteuer, sollte grundsätzlich geprüft werden, ob es sich um einen Übergang der Steuerschuldnerschaft handelt. Nach dem deutschen UStG besteht die Pflicht den Leistungsempfänger hierauf hinzuweisen, jedoch ist dieser Hinweis nicht auf jeder ausländischen Rechnung enthalten.

Wenn und soweit Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die nach §13b UStG abgeführte Umsatzsteuer im gleichen Zeitpunkt als Vorsteuer angerechnet werden, so dass die Zahllast für diesen Vorgang in der Summe Null ergibt.

In den bisher genannten Fällen handelt es sich um Leistungen zwischen zwei Unternehmern. Sie sind als Unternehmer jedoch mit allen Tätigkeiten unternehmerisch tätig, als auch, wenn Sie Ihre privat vermietete Wohnung renovieren lassen. Jedoch haben Sie hierauf keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug.

Unternehmen wie Ärzte, Physiotherapeuten oder auch Vereine, welche sonst keine Berührungspunkte mit der Umsatzsteuer haben, müssen soweit sie eine entsprechende Eingangsleistung erhalten die Umsatzsteuer abführen. Im Anschluss:

Bitte beachten Sie, dass die vorgenannte Darstellung des § 13 b UStG nur als kurze Einführung in die Thematik dienen soll und daher nicht alle unter § 13 b UStG fallenden Sachverhalte dargestellt werden konnten.

Bitte sprechen Sie uns an – insbesondere wenn Sie eine Eingangsrechnung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer erhalten, oder annehmen, dass Sie selbst eine Leistung erbringen, die unter § 13 b UStG fällt.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

« zurück