Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Freibeträge und Minijob: Folgen bei der Rentenversicherung beachten

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ist ebenso wie die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) ein Jahresfreibetrag. Werden sie mit einem Minijob (geringfügige Beschäftigung) kombiniert, kann die Anrechnung in monatlichen Raten oder in einem Block erfolgen.

Beim zweiten Verfahren bleiben die monatlichen Vergütungen im ersten Teil des Jahres abgabenfrei, bis die Freibeträge ausgeschöpft sind. Das bleibt hinsichtlich der gezahlten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gleich – so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, 28.06.2016, L 18 KN 95/15). Für die Anrechnung des Minijobs auf die Rente hat es aber Folgen. Greift für eine abhängige Beschäftigung der Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag, weil die Tätigkeit nebenberuflich ist (nicht mehr als 14 Stunden im Wochenschnitt) und ist die Vergütung höher als der Freibetrag, kann der nicht befreite Anteil des Gehalts grundsätzlich als geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Nr. 1 SGB IV) behandelt werden. Der nicht befreite Anteil wird mit 30 % pauschaliert (13 % KV, 15 % RV und 2 % Lohnsteuer), wenn die Entlohnung nicht mehr als 450 € im Monat beträgt. Der Freibetrag kann dabei monatlich oder jahresbezogen angesetzt werden. Dass dieses Anrechnungsverfahren in beiden Varianten zulässig ist, hat das LSG NRW in seinem Urteil bestätigt. Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag gelten aber sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV). Werden also die Freibeträge in einem Block genutzt, gilt der Beschäftigungszeitraum insoweit als beitragsfreie Zeit. Das hat das LSG NRW bestätigt.

Für die Nettovergütung hat das keine Folgen, wohl aber für den späteren Rentenbezug. Ein Minijob hat – auch wenn der Mitarbeiter nicht auf den Rentenbeitrag aufzahlt – Auswirkung auf die Rentenhöhe. Das gilt sowohl für die anrechenbaren Beitragszeiten als auch für den Rentenzuwachs. Bezogen auf die Altersversorgung ist also in jedem Fall die monatliche Verrechnung der Freibeträge vorzuziehen. So entstehen für die Rentenversicherung keine beitragsfreien Zeiten. Das Landessozialgericht NordrheinWestfalen bezweifelt im Übrigen, dass es arbeitsrechtlich zulässig ist, wenn der Arbeitgeber die Anrechnungsform dieser Freibeträge einseitig bestimmt. Es hat die Frage aber nicht entschieden, weil sie für den behandelten Fall nicht ausschlaggebend war.

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