Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Pauschale Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug

Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte.

Bei Auslandsumzügen gelten andere Werte (Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen).

Das Bundesministerium der Finanzen definiert Umzugskosten wie folgt:

Umzugskosten sind dann Werbungskosten, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen gewechselt wird. Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich verkürzt (i.d.R. tägliche Fahrzeitverkürzung um mindestens eine Stunde), oder wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers eine Dienstwohnung beziehen oder räumen muss. Die Umzugskosten werden bis zur Höhe des Betrags als Werbungskosten anerkannt, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt wird. Die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten regelt R 9.9 Absatz 2 LStR. Die Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017 ist im BMFSchreiben vom 18. Oktober 2016 bekanntgegeben worden.

Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Damit der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen kann, muss:

  • der Umzug beruflich veranlasst sein,
  • die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen dürfen nicht überschritten werden und
  • die höchstmögliche Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz darf nicht überschritten werden.
  • Umzugskosten im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind:
  • Beförderungsauslagen (im Wesentlichen die Speditionskosten)
  • Reisekosten
  • Mietentschädigung
  • notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage
  • Kochherd (bis zu 230 €) und Öfen (bis zu 164 € für jedes Zimmer) wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist
  • Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder

Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, können eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen erhalten. Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder dürfen ebenfalls in einer bestimmten Höhe pro Kind erstattet werden.

Wenn der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren steuerfreien Ersatz leistet, kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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