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Sonntag, 01.01.2017

Tipps zur Vermeidung von Anfechtungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Aktuelles

Der Europäische Gerichtshof hat die Position von Arbeitgebern gegenüber Scheinbewerbern gestärkt, die allein auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abzielen.

Scheinbewerber haben nach Ansicht der Richter keinen Anspruch auf Schadensersatz, selbst wenn Indizien für eine Diskriminierung vorliegen. Ihr Verhalten ist rechtsmissbräuchlich (AGG-Hopping).

„AGG-Hopper“ schädigen Unternehmen und belasten die Gerichte. Das Bundesarbeitsgericht will das nicht länger mitmachen und wollte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Arbeitsgerichte Unternehmen auch bei mutmaßlichen Scheinbewerbungen zu Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilen müssen (Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A)).

Stellen werden häufig über persönliche Kontakte besetzt

Im Jahr 2015 wurde fast jede dritte Stelle über persönliche Kontakte besetzt. Vermittlungsdienste der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie Stellenangebote in Zeitungen und Zeitschriften bringen Arbeitgeber und neue Mitarbeiter bei jeweils jeder siebten Stelle zusammen.

Grundsätzliches

Da bei der Einstellung von Arbeitnehmern neben einer Vielzahl von Gesetzen auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten können, ist im Einzelfall eine eingehende Rechts- und Steuerberatung zu empfehlen.

Besondere Anforderungen stellt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Arbeitgeber haben die Aufgabe, von der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses über die Vertragsgestaltung und die praktische Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bis hin zur Beendigung Diskriminierungen zu vermeiden.

Zur Vorsicht sollte der Arbeitgeber aber möglichst allgemeine Auskünfte über die Stellenbesetzung geben. Die Absagen an Bewerber sollten so nichtssagend wie möglich sein (keine Angabe eines Grundes der Absage; am besten nur mitteilen, dass man sich anderweitig entschieden hat) und keine handschriftlichen Notizen auf den Bewerbungsunterlagen, die gegebenenfalls an den Bewerber zurückgesandt werden.

Pflichten des Arbeitgebers bei Einstellungsverhandlungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Bewerber auf besondere gesundheitliche Belastungen (wenn vorhanden) und auf weitere überdurchschnittliche Anforderungen (wenn vorhanden) hinzuweisen. Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages.

Der Arbeitgeber muss die Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufbewahren. Wenn kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, oder wenn die Bewerbungsunterlagen nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht mehr erforderlich sind, müssen die Unterlagen zurückgegeben und grundsätzlich der Personalfragebogen vernichtet werden. Im Falle der Ablehnung eines Bewerbers ist die Zweimonatsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §15 Abs. 4 AGG zu beachten. Der Arbeitgeber darf zur Dokumentation die Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist aufbewahren.

Der Arbeitgeber muss über alle Informationen aus Einstellungsverhandlungen schweigen.

AGG-Hopping

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen.

Die durch das Gesetz geschützten Personen erhalten Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Das geht beim Einstellungsverfahren nach hinten los, denn es droht der gemeine AGG-Hopper.

Was kann der Arbeitgeber tun um AGG-Hopping zu vermeiden:

  • Neutrale Stellenausschreibung (kein Hinweis auf Alter, Geschlecht usw.)
  • Absagen an Bewerber so nichtssagend wie möglich (keine Angabe eines Grundes der Absage; am besten nur mitteilen, dass man sich anderweitig entschieden hat)
  • Da der AGG-Hopper einen Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten (§ 15 AGG) schriftlich geltend machen kann, den ganzen Schriftverkehr (Bewerbung und Ablehnung) für diese Zeit aufbewahren. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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