Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2017

Gesetze zur Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik 2017

Flexirente

Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, profitiert durch die Neuregelungen des Flexirentengesetzes. Der Rentenbezieher kann ab Januar 2017 seinen Rentenanspruch erhöhen, wenn er weiter als Arbeitnehmer tätig ist und Rentenbeiträge zahlt. Dazu muss der Hinzuverdiener gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit seines Hinzuverdienstes verzichten (§ 5 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI, neue Fassung).

Darüber hinaus werden Arbeitgeber ab 2017 von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entlastet, die sie nach bisheriger Rechtslage für hinzuverdienende Rentner auch dann abführen mussten, wenn die Hinzuverdiener die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung erreicht hatten. Dieser Beitrag, der nur vom Arbeitgeber (nicht aber vom Hinzuverdiener) aufzubringen war, entfällt zeitlich begrenzt für die Dauer von fünf Jahren.

Steuerpflichtiger Rentenanteil für Neurentner steigt

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2017 der steuerpflichtige Rentenanteil von 72 auf 74 Prozent. Somit bleiben nur noch 26 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2017 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen, aber nicht die Erhöhungsbeträge.

Gesetzesänderungen für gesetzlich Versicherte

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 2,55 Prozent beziehungsweise 2,8 Prozent bei Kinderlosen.

In der Krankenversicherung bleibt er 2017 weitgehend unverändert bei durchschnittlich 15,7 Prozent. Der Zusatzbeitrag, den die Arbeitnehmer allein zahlen müssen, kann laut Schätzung bei 1,1 Prozent bleiben. Er kommt zum Beitrag von 14,6 Prozent hinzu, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,7 Prozent stabil. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiter 3,0 Prozent.

Gesetzesänderungen für Sparer

Rürup-Rente als Sonderausgabe besser absetzbar

Inhaber einer Basis-Rente („Rürup-Rente“) können 2017 erneut einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente von 22.767 Euro auf 23.362 Euro. Zudem wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtige, von 82 auf 84 Prozent.

Somit sind 2017 maximal 19.624 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig (§10 Abs 1 Nr. 2 b EStG).

Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt

Ab Januar gilt für klassische Lebensversicherungen ein niedrigerer Höchstrechnungszins – auch Garantiezins genannt. Er sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent und ist der Zinssatz, den die Versicherer ihren Kunden maximal auf den Sparanteil zusagen dürfen.

Der neue Garantiezins gilt laut Branchenverband GDV für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändere sich nichts; sie erhalten die garantierten Leistungen ihres bestehenden Vertrages.

Höhere Steuern für Auszahlungen von Versicherungen

Von 2017 an werden Einmalauszahlungen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) nach neuen Steuerregeln behandelt. Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben, müssen laut GDV die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern.

Voraussetzung dafür sei, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet haben und der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestanden habe.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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