Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Steuerhaftung: Vorstand kann seine steuerlichen Pflichten nicht delegieren

Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich seiner steuerlichen Pflichten - und damit der Haftung - nicht durch eine Bevollmächtigung anderer Personen entledigen.

Das stellt ein Urteil des Finanzgericht des Saarlandes klar (7.12.2016, 2 K 1072/14.). Die Vorstandsvorsitzende eines Vereins hatte dem Schatzmeister uneingeschränkte Vollmacht erteilte, die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen.

In der Folge verwendete der Verein einen Großteil der Spendeneinnahmen für satzungsfremde Zwecke. Das Finanzamt entzog die Gemeinnützigkeit und erließ für drei Jahre Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erging gegen die Vorsitzende ein Haftungsbescheid. Dagegen klagte sie mit dem Argument, die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei ihr nicht anzulasten, sondern dem Schatzmeister.

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