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Samstag, 01.04.2017

1 %-Regelung in Zeiten der Fahruntüchtigkeit?

Einem Steuerpflichtigen wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde für das Streitjahr 2014 zunächst nach der sog. 1 %-Methode mit 433 €/Monat versteuert. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2014 begehrte er die Kürzung seines Arbeitslohnes um 2.165€ (5 Monate à 433 €), da er den Firmenwagen für fünf Monate aufgrund einer Fahruntüchtigkeit infolge eines Hirnschlags nicht habe nutzen können und dürfen. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber sei die Nutzung des Fahrzeugs bei nicht auszuschließender Fahruntüchtigkeit (durch Alkohol, Medikamente oder Krankheit) untersagt und das Fahrzeug dürfe auch nur in dringenden betrieblichen Fällen an Dritte überlassen werden. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Das Finanzgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Für die Monate März bis Juni 2014 (4 Monate à 433 €) sei kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Zwar sei es nach der neueren BFH-Rechtsprechung für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung entkräften kann. Damit seien jedoch nicht die Fälle gemeint, in denen „der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist”. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richte sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen. Bis zum Bestehen der erneuten Fahrprüfung nach der Erkrankung am 29. Juli 2014 habe eine Fahruntüchtigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht habe nutzen dürfen - und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Die Befugnis, den Wagen zu nutzen, sei vollständig entfallen. Auch Dritte seien zur privaten Nutzung nicht befugt gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass eine vertragswidrige Nutzung stattgefunden habe.

Hinweis: Für die Monate Februar und Juli sei ein Nutzungsvorteil aber zu erfassen, weil der Steuerpflichtige den Firmenwagen bis zur Erkrankung am 23. Februar 2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29. Juli 2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Ein Nutzungsvorteil sei für jeden angefangen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nach herrschender Auffassung nicht statt. Nach diesem Urteil dürfte nichts anderes für vergleichbare, die Fahrtüchtigkeit einschränkende Erkrankungen (z.B. ein Gipsbein) gelten. Wenn das gewollt ist, ist es sicherlich sinnvoll, ein Privatnutzungsverbot in die entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen aufzunehmen.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017, 10 K 1932/16 E, NWB DokID: IAAAG-38578
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