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Montag, 01.01.2018

Kürzung des geldwerten Vorteils für PKW Nutzung bei Zuzahlung durch Arbeitnehmer

Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Dies gilt unabhängig davon, ob ein kilometerbezogenes Entgelt vom Arbeitnehmer verlangt wird (z. B. 0,25 EUR je km) oder ob sich der Arbeitgeber für ein pauschales Nutzungsentgelt entscheidet. Das Entgelt führt sowohl bei der 1-%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode in vollem Umfang zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils.

Mit Blick auf bestimmte Gestaltungsmodelle, die laufende Kfz Aufwendungen wie Benzinkosten zum Gegenstand von Vereinbarungen über Nutzungsentgelte machten, hat das BMF die Abgrenzung der anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil „Dienstwagen“ nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten festgelegt. Danach durften bislang nutzungsunabhängige Pauschalzahlungen, kilometerabhängige Pauschalen sowie vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten zu einer Minderung des „Nutzungswerts Dienstwagen“ führen. Keine Anrechnung erfolgte für die vom Arbeitnehmer getragenen laufenden Betriebskosten des betrieblichen Fahrzeugs, insbesondere die arbeitnehmerseitig gezahlten Benzinkosten waren sowohl bei der 1-%-Methode als auch bei der Fahrtenbuchmethode von der Kürzung des Nutzungswerts als Arbeitslohn ausgeschlossen.

Wichtig: Übernahme von Benzinkosten kürzen den geldwerten Vorteil

Zum anrechenbaren Nutzungsentgelt zählen nun auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Betriebskosten, wie das Benzingeld. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, mit welcher Methode der geldwerte Vorteil für die außerberufliche Nutzung des Firmenwagens ermittelt wird (1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode).

Wegen der damit verbundenen Dokumentationsund Nachweisanforderungen (Rechnungen, Quittungen, etc.), die an den Arbeitnehmer gestellt werden, ist in der Praxis weiterhin zu empfehlen, hierfür pauschale Nutzungsentgelte zu wählen, weil diese steuerlich in jedem Fall zu berücksichtigen sind und den lohnsteuerpflichtigen Vorteil mindern.

Ein Nutzungsentgelt, das den geldwerten Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zu Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Zwischenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mindert, ist nach der neuen Verwaltungsregelung ein arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich vereinbarter

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag, z. B. eine feste Monatspauschale,
  • an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag, z. B. eine Kilometerpauschale oder
  • ein Betrag in Form der vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.

Beispiel:

Monatspauschale mindert Sachbezug Dienstwagen

Ein Arbeitnehmer erhält ab Juli einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil soll nach der 1-%-Regelung berechnet werden. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs beträgt 50.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beläuft sich auf 10 km. In der Überlassungsvereinbarung ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer eine Monatspauschale von 250 EUR für die zugelassene Privatnutzung des Firmenfahrzeugs zu zahlen hat.

Ergebnis:

Feste Monatspauschalen zählen als kilometerunabhängige Kostenbeteiligung zu den Nutzungsentgelten, die steuerlich zu berücksichtigen sind und vom nach der 1-%-Methode sich ergebenden geldwerten Vorteil in voller Höhe abgezogen werden dürfen. Der lohnsteuerpflichtige monatliche Nutzungswert für den Dienstwagen berechnet sich wie folgt:

1 % von 50.000 EUR 500 EUR Zzgl. Zuschlag für Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (0,03 % x 50.000 EUR x 10 km)

  • 150 EUR Gesamter Sachbezug Dienstwagen 650 EUR Abzgl. Nutzungsentgelt „Monatspauschale“
    • 250 EUR Steuerpflichtiger Sachbezug Dienstwagen 400 EUR
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