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Montag, 01.01.2018

E-Bike-Leasing: Modelle und lohnsteuerliche Behandlung

Die Überlassung eines Dienstrads (Fahrrad oder E-Bike) durch den Arbeitgeber erfolgt meistens im Rahmen eines Leasing-Modells. Welche Modelle des Dienstrad-Leasings es gibt und was dabei steuerlich zu beachten ist - insbesondere, wenn der Mitarbeiter das Rad am Leasingende erwirbt stellen wir nachfolgend dar.

E-Bike-Leasing: Modelle und Vertragsgestaltung

Beim Dienstrad-Leasing gibt es folgende Modelle bzw. Vertragsgestaltungen:

  • ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
  • Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
  • ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
  • eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sogenannte Gehaltsumwandlung).

Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.

Der Arbeitgeber überlässt E-Bike als Dienstfahrrad: Steuerliche Grundsätze

Wird ein E-Bike vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, gilt für die Privatnutzung die vom Pkw bekannte Ein-Prozent-Regelung. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung werden ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Als besonderer Bonus gilt das für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die mit der 1%-Regelung abgegolten sind. Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03 Prozent-Regelung zusätzlich (Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012, BStBl 2012 I S. 1224). Dies gilt nicht für E-Bikes und S-Pedelecs, mit denen man schneller als 25 Stundenkilometer fahren kann. Für sie muss wie beim PKW ein Aufschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer versteuert werden.

Besonderheiten beim Dienstrad-Leasing

Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin auch zur privaten Nutzung, ist die Nutzungsüberlassung nach den oben genannten steuerlichen Grundsätzen zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil

  • er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder
  • er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.

Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber in diesem Sinne setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist.

Hinweis: Diese Voraussetzungen gelten entsprechend bei der Überlassung von geleasten Firmenwagen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2016, BStBl 2016 I S. 1449).

Arbeitnehmer kauft E-Bike zum Ende der Leasingzeit: Lohnsteuerliche Behandlung

Können die Betroffenen im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen. Vergleichsmaßstab ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG).

Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmern nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wäre das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.

Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz eines Restwerts von zehn Prozent des Kaufpreises angesetzt. Der Nachweis eines derart niedrigen Restwerts dürfte nach dem Erlass schwierig werden.

Geldwerter Vorteil aus E-Bike-Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG ist möglich

Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeiter zu geldwerten Vorteilen führen könnte, nimmt die Verwaltung nun erstmals auch zur Frage der Anwendung des § 37b Absatz 1 EStG durch den Zuwendenden (zum Beispiel Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) und zur Höhe der Bemessungsgrundlage Stellung (vergleiche ergänzend Rdnr. 11 und Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015, BStBl I Seite 468).

Die Verwaltung lässt die Pauschalierung mit ihrem Erlass ausdrücklich zu, allerdings nicht durch den Arbeitgeber. Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine/geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer.

Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.

Haben Sie Fragen dazu, sprechen Sie uns an! Ihre Dagmar Schneegans - Lohnbuchhalterin

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