Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Montag, 01.01.2018

Steuern sparen mit der Oma

Fahrtkosten, die einer Großmutter im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG.

Kinderbetreuung insbesondere durch die Großeltern

Die Familie hilft wo sie kann. Viele berufstätige Eltern müssen bei der Betreuung ihrer Kinder oftmals auf die Familie zurückgreifen. Ob Tanten, Großeltern oder Geschwister, ohne Unterstützung geht es meist nicht. Normalerweise ist das Aufpassen auf Nichten, Neffen, Geschwister oder Enkelkinder ein kostenloser Dienst, der gerne für die Familie übernommen wird.

Im nachfolgend genannten Streitfall aus 2008 haben zwei Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied allerdings zu Gunsten der Steuerpflichtigen und ließ die Aufwendungen zu zwei Drittel zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und den Großmüttern des Kindes über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das Finanzgericht im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungspersonfür die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte. (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.5.2012, 4 K 3278/11)

Wer kann davon profitieren

Das Urteil erging zu § 4f EStG. Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ist nunmehr unter § 10 EStG geregelt. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch weiterhin anzuwenden. Interessant ist dies allerdings nur für Eltern, die ihren Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten noch nicht ausgeschöpft haben. Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel als Sonderausgaben abzugsfähig, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR im Jahr. Das heißt, wer im Jahr 6.000 EUR für die Betreuung des Kindes ausgibt, kann davon maximal 4.000 EUR in der Steuererklärung geltend machen. Des Weiteren werden Kinderbetreuungskosten nur für Kinder bis zum 14. Geburtstag anerkannt.

Werden von den Großeltern nur reine Hol- und Bringdienste wie etwa zur Schule oder zum Sport übernommen, sind die Kosten nicht absetzbar. Die Vergünstigung entfällt ebenfalls, wenn die betreuende Person mit den Eltern in einem Haushalt lebt.

Beispiel für die Steuerersparnis

Wie viel Steuern Eltern sparen können veranschaulicht folgendes Beispiel: Im Kalenderjahr 2016 betreut eine Großmutter ihren Enkel an drei Vormittagen pro Woche in der Wohnung der Eltern. Dafür fährt sie insgesamt wöchentlich 120 Kilometer. Die im Jahr 2016 entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 1.872 EUR (52 Wochen x 120 km x 0,30 €) wurden von den Eltern erstattet. Zwei Drittel dieser Kosten, also 1.248 EUR, können die Eltern als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Maximalbetrag von 4.000 EUR noch nicht ausgeschöpft ist. Bei einem angenommenen persönlichen Einkommensteuersatz von 30 % würden die Eltern 374,40 EUR sparen.

Die Großeltern versteuern nichts

Die Angehörigen müssen die erstatteten Fahrtkosten nicht in der Steuererklärung angeben, da bei einer unentgeltlichen Betreuung die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Die Fahrtkostenerstattung erfüllt nicht das Kriterium einer entgeltlichen Betreuung. Dies gilt nicht für weitere Vergütungen für die Kinderbetreuung.

Vorgehensweise

Die Eltern sollten zunächst eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung der Kinder treffen, da dies auch unter Fremden üblich ist.

Folgende Bestandteile sollte der Vertrag umfassen: Vertragspartner

  • Vertragsbeginn
  • Wo erfolgt die Betreuung
  • In welchem Umfang erfolgt die Betreuung
  • An welchen Wochentagen erfolgt die Betreuung oder beispielsweise immer dann wenn die Kita geschlossen ist
  • Welche Fahrtkosten werden erstattet
  • Unterschriften beider Vertragspartner

Die Großeltern müssen den Eltern die Fahrtkosten in Rechnung stellen. Das Geld darf nicht bar bezahlt werden, es muss überwiesen werden, am besten monatlich.

Fazit

Sind Sie als berufstätige Eltern bei der Kinderbetreuung auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen, sollten Sie diese Tatsache steuerlich nutzen.

Haben Sie Fragen dazu, sprechen Sie uns an! Ihre Marina Burre – Steuerfachangestellte

« zurück