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Montag, 01.10.2018

Rechnungsangaben - Zeitpunkt der Lieferung

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes insbesondere Angaben zu der erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung zu enthalten. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Eine Steuerpflichtige hatte in den Jahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug aus PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Die ihr hierfür erteilten Rechnungen enthielten allerdings weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen.

Zu Unrecht, so der BFH. Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt könne sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sei, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Nach der EuGH-Rechtsprechung dürfe sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern habe auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

Hinweis: Ein äußerst begrüßenswertes und für die Praxis relevantes Urteil. Der BFH stellt klar, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht streichen kann, nur weil das Leistungsdatum sich nicht aus der Rechnung ergibt. Es muss auch die übrigen Angaben des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Auch ist bemerkenswert, dass der BFH es als Nachweis des Leistungsdatums als ausreichend angesehen hat, wenn Lieferung und Rechnungstellung branchenüblich am gleichen Tag erfolgen. Dies dürfte bei einer großen Anzahl an Unternehmern der Fall sein.

Quelle: BFH-Urteil vom 1. März 2018, V R 18/17, NWB Dok-ID: SAAAG-85180
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