Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2018

Lohnzufluss bei Nutzung eines Fitnessstudios

Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern die Möglichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen. Dazu schloss es einen entsprechenden Vertrag mit einem Anbieter. Die An- und Abmeldung wurde von Beschäftigten gegenüber der Arbeitgeberin regelmäßig formlos erklärt und von dieser an den Anbieter weitergeleitet.

Nach einer Außenprüfung war mit dem Finanzamt die lohnsteuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils streitig. Die Prüferin ging davon aus, dass den Arbeitnehmern nicht der Monatswert, sondern der Jahreswert als geldwerter Vorteil bei Beginn der Teilnahme zugeflossen war. Da durch die Annahme des Jahreswertes die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge überschritten wurde, wollte sie den Jahreswert als Arbeitslohn erfassen und nachversteuern.

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach den entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Regelungen blieben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteige. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil den Beschäftigten nach Abzug der von ihnen zu zahlenden Eigenanteile im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 43 € und in den darauffolgenden Jahren der Teilnahme ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 37,50 € verblieben sei.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes fließe den Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu. Denn die Teilnehmer hätten allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben. Ihnen werde lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte eingeräumt.

Hinweis: Das Finanzamt hatte in seiner Argumentation auf eine BFH-Entscheidung aus dem Jahr 2012 verwiesen, in der es um den Erwerb einer Jahresfahrkarte ging. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber von dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt. Mit dem Erwerb einer Fahrkarte sei diese in das Eigentum des Erwerbers übergegangen und damit ein für die Dauer eines Jahres unentziehbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung.

Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 13. März 2018, 14 K 204/16, Revision zugelassen, NWB Dok-ID: OAAAG-82037
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