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Montag, 01.10.2018

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Das Thema „Arbeitszimmer“ beschäftigte viele Steuerpflichtige jedes Jahr erneut. Welche Kosten kann ich abziehen und bis zu welchem Betrag?

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungkosten abgezogen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe des Abzugs auf 1.250 € begrenzt. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, können die Kosten unbegrenzt abgezogen werden.

Zusätzlich gibt es auch steuerlich die Möglichkeit eines außerhäuslichen Arbeitszimmers. Dieses Arbeitszimmer wird nicht von der zuvor genannten Abzugsbeschränkung durch das Einkommensteuergesetz berührt und die Kosten für das außerhäusliche Arbeitszimmer können in voller Höhe berücksichtigt werden.

Soweit das Arbeitszimmer in einem fremden Gebäude - ohne räumlichen Zusammenhang mit der von Ihnen genutzten Wohnung - angemietet wird, dies den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt und lediglich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, ist der Abzug der Kosten unbegrenzt möglich.

Das Thema des außerhäuslichen Arbeitszimmers wurde mehrfach durch diverse Urteile geformt und konkretisiert. Die Voraussetzung für die Anerkennung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers bedarf zunächst der Trennung des Arbeitszimmers von der häuslichen Sphäre. Dabei zählt das Arbeitszimmer zur häuslichen Sphäre, wenn der entsprechende Raum ohne Trennung zur Wohnung oder zum Haus gehört. Diese Trennung kann zum Beispiel durch eine allgemein zugängliche Verkehrsfläche (Tatbestand „Öffentlichkeit“) zwischen dem Wohnraum und dem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer gegeben sein.

Eine allgemeine zugängliche Verkehrsfläche bedeutet insbesondere, dass sich zwischen den Privaträumen und dem außerhäuslichen Arbeitszimmer eine Verkehrsfläche befinden muss, zu welcher auch fremde Dritte Zugang haben. Somit handelt es sich nicht um ein außerhäuslichen Arbeitszimmer, wenn dieses sich zum Beispiel im Obergeschoss eines allein genutzten Zweifamilienhauses befindet und gleichzeitig die Erdgeschosswohnung den Wohnraum darstellt. Auch wenn Ober- und Erdgeschoss durch separate, der Straßenseite zugewandte Eingänge betreten werden können, besteht laut dem Bundesfinanzhof noch ein innerer Zusammenhang zwischen den Räumlichkeiten. Somit reicht eine rein bauliche Trennung zwischen den Bereichen in der Regel nicht mehr aus, um den Tatbestand der „Öffentlichkeit“ zu erfüllen.

In ausschließlich selbst genutzten Häusern kann beruflich bedingter Publikumsverkehr sowie die Beschäftigung familienfremder Arbeitnehmer den Zusammenhang mit der häuslichen Sphäre entkräften und somit das außerhäusliche Arbeitszimmer wieder möglich machen. Dies ist jedoch für jeden Einzelfall individuell zu entscheiden.

Eine weitere Möglichkeit eine allgemein zugängliche Verkehrsfläche zu erschaffen besteht darin, bestimmte Teile des selbst genutzten Gebäudes zu vermieten. Ist das Arbeitszimmer zum Beispiel nur über einen Eingang zu erreichen, durch welchen auch die Mieter in ihre Wohnungen gelangen, ist von einer allgemein zugänglichen Verkehrsfläche auszugehen. Auch eine fremdübliche Vermietung an Angehörige reicht für den Tatbestand aus. Gegenüberliegende Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus hat der Bundesfinanzhof hierbei allerdings ausgeschlossen, da hier der innere Zusammenhang der Wohnung und des Arbeitszimmer weiterhin besteht.

Achtung Selbständige/ Gewerbetreibende

Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Gebäude, welches sich im Eigentum des Selbständigen befindet, gehört das häusliche oder außerhäusliche Arbeitszimmer grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden:

Um das Arbeitszimmer weiterhin als Privatvermögen zu behandeln darf das Arbeitszimmer nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie ausmachen. Zudem darf der anteilige Wert des Arbeitszimmers höchstens 20.500 € betragen. Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht nur der Gebäudewert zu berücksichtigen ist, sondern auch der anteilige Grund- und Bodenwert.

Wird die Selbständigkeit aufgegeben oder das Gebäude verkauft, sind die stillen Reserven in Bezug auf das bis dahin genutzte betriebliche Arbeitszimmer zu versteuern. Die stillen Reserven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen und dem Zeitwert zum Zeitpunkt des Verkaufs bzw. der Entnahme. Es ist daher von Vorteil die Wertgrenzen vorher zu prüfen. Jeder Fall ist somit individuell zu betrachten und zu bewerten.

Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns an!

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