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Montag, 01.01.2018

Schulgeld für Privatschulen

Das Schulgeld für Privatschulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierter Schulen ist als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Schule zu einem durch die zuständige Behörde (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle) anerkannten Abschluss oder einem Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten Abschluss führt. Außerdem sind begünstigt "andere Einrichtungen", die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten. Der BFH hatte jetzt im Falle einer „anderen Einrichtung“ zu entscheiden, wer in welcher Form die Erfüllung der Voraussetzungen zu beurteilen hat.

Geklagt hatte ein Elternpaar, deren Tochter eine Privatschule besuchte, die auf die Mittlere Reife vorbereitete. Die Prüfung wurde von einer staatlichen Schule abgenommen. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug, weil die Steuerpflichtigen keinen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde für die Privatschule vorgelegt hätten.

Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, ein solcher Anerkennungsbescheid sei gesetlich nicht gefordert. Der BFH sah dies ebenso und widersprach damit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld setze nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinige, die Privatschule bereite ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schuloder Berufsabschluss vor. Die staatliche Anerkennung sei nur auf den anzuerkennenden Abschluss gerichtet. Für die ordnungsgemäße Vorbereitung sehe der Gesetzeswortlaut hingegen kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vor. Ein Grundlagenbescheid bedürfe jedoch zwingend einer gesetzlichen Regelung, die auch nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Finanzverwaltung ersetzt werden könne. Daher habe die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss zu prüfen. Entscheidend sei dabei lediglich, dass die Privatschule auf einen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereite.

Dies sei hier der Fall gewesen. Denn der Vollzeitunterricht wurde nach den Lehrplänen des Kultusministeriums von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.

Hinweis: Nach dem BMF-Schreiben sollen die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Schulabschlusses wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein den zuständigen Behörden (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle) obliegen und die Finanzbehörden sollen an deren Entscheidung gebunden sein. Dem widersprach der BFH, da der vom BMF geforderte Grundlagenbescheid ohne eine entsprechende Gesetzesgrundlage nicht verlangt werden könne. Wenn der Gesetzgeber auf eine verbindliche Entscheidung durch eine Schulbehörde verzichte und die Finanzbehörden mit der Prüfung betraue, möge das vielleicht nicht zweckmäßig sein. Der BFH wies aber darauf hin, dass es dem zuständigen Finanzamt unbenommen bliebe, sich mit den Schulbehörden in Verbindung zu setzen und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Kriterien bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Quelle: BFH-Urteil vom 20. Juni 2017, X R 26/15, NWB Dok-ID: AAAAG-62859
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