Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.01.2018

Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahe Dienstleistung

Ein Ehepaar begehrte die Berücksichtigung der Kosten für einen Hufschmied für die auf dem Grundstück lebenden Pferde als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen ihrer privaten Steuererklärung. Das Finanzamt lehnte dies ab, zumal der Steuerpflichtige keine Zahlung auf das Konto des Hufschmieds geleistet hatte. Der Nachweis der unbaren Zahlung ist jedoch eine Grundvoraussetzung.

Das Finanzgericht Nürnberg lehnte die Berücksichtigung der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung und als Handwerkerleistung, aber auch aus anderen Gründen, ab. Die Tiere lebten zwar gemeinsam mit der Familie im gleichen Gebäude auf dem gleichen Grundstück, dennoch sei es fraglich, ob sie vergleichbar einem Hund oder einer Hauskatze in den Haushalt aufgenommen seien. Zudem müssten haushaltsnahe Dienstleistungen für gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Das Ausschneiden und Beschlagen von Pferdehufen werde gemeinhin von einem Fachmann, nämlich einem Hufschmied, ausgeführt.

Es handele sich auch nicht um eine Handwerkerleistung, da keine grundstücksbezogenen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gegeben seien.

Hinweis: Beim Füttern, Pflegen und Misten von Pferden kann es sich nach Auffassung der Richter aber um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2016, 4 K 172/15, NWB Dok Nr. MAAAG42235
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