Montag, 27.02.2017
Keine Rückzahlung bei Vertrauensschutz
Das Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. So das Sozialgericht (SG) Dortmund.
SG Dortmund, 21.09.2016, Az: S 35 AS 1879/14
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg