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Dienstag, 14.07.2020

Barrierefreier Zugang zum Garten

Weil bereits auf der Hinterseite des Hauses ein rollstuhlgerechter Zugang zum Garten bestand, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht Münster die Ausgaben eines Ehepaars in Höhe von knapp 6.000 EUR, die getätigt wurden um auch die Terrasse vor dem Haus erreichen zu können, nicht als außergewöhnliche Ausgaben an. Lediglich die Minderung von 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Arbeiten wurde anerkannt. Das Ehepaar legte dagegen jedoch Revision ein. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, unter welchen Umständen Ausgaben für den behindertengerechten Umbau des Gartens als außergewöhnliche Belastungen zählen.

Quelle: Finanztest 06/2020
st
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