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Montag, 12.08.2019

Zurückschneiden von überhängenden Ästen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Hauseigentümer vom Nachbarn verlangen kann, dass dieser die Äste zurückschneidet, die von seinen Bäumen auf sein Grundstück ragen. Er muss jedoch seine Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen – gerechnet wird ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem Äste erstmals über die Grundstücksgrenze wuchsen. Nach Verjährung der Frist, besteht nur die Möglichkeit, dass der Hauseigentümer selbst die störenden Zweige entfernt.

Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 136/18)
Quelle: Finanztest 07/2019
ma
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