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Mittwoch, 07.11.2018

Kein Schadensersatzanspruch bei Entstehen von höheren Hundepensionskosten durch Verlegung des Abflugortes

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein geänderter Abflugort einen Reisemangel darstellen kann, für den eine Minderung in Höhe von 15 % des Tagesreisepreises für angemessen erscheint. Jedoch rechtfertigt die Verlegung des Abflugortes nicht, dass dadurch verursachte höhere Kosten für eine Hundepension erstattet werden.

Amtsgericht München (Az.: 154 C 19092/17)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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