Wohnflächenabweichung in der Betriebskostenabrechnung
Soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2018 entschieden. In der Heizkostenverordnung wird mehrfach der Begriff nach den „anerkannten Regeln der Technik“ verwendet. Der Begriff deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber in erster Linie, die in der Heizkostenverordnung objektiv niedergelegten Kriterien für die Heizkostenverteilung als maßgeblich ansieht. Die spricht dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse bei der Abrechnung nach Wohnflächenanteilen heranzuziehen sind.