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Montag, 22.05.2017

Stromanbieter muss mehrere Zahlungswege anbieten

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 24.03.2017, dass es beim Abschluss eines Stromvertrages mehrere Bezahlmöglichkeiten geben muss. Das ledigliche Anbieten des Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) für einzelne Tarife reicht hierzu nicht aus. Das OLG Köln führt hierzu weiter aus, dass für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Wenn für bestimmte Kunden einzelne vorgesehene Zahlungsmöglichkeiten nicht angeboten werden, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar, welche beseitigt werden muss.

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2017 – 6 U 146/16 –
Quelle: nwb.de
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