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Dienstag, 03.03.2020

Fußgänger haben Vorrang

Bewegt sich ein Fußgänger auf einem kombinierten Rad- und Fußweg, so hat er Vorrang gegenüber jeglichen Elektrokleinstfahrzeugen, wie etwa E-Scootern oder Segways. Verursacht der Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs einen Unfall mit einem Fußgänger, muss er dafür haften. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Fußgänger rückwärts ging und der Fahrer klingelte, so das OLG Koblenz. Fußgänger dürfen sich auf kombinierten Rad- und Fußwegen gefahrlos und ungehindert bewegen.

OLG Koblenz (Az. 12 U 692/18).
Quelle: Finanztest 02/2020
st
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