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Montag, 16.01.2017

Umsatzsteuersatz in Krankenhaus-Cafeteria

Unternehmer U betrieb im Jahr 2011 in zwei Krankenhäusern eine Cafeteria. Von den Krankenhausbetreibern hatte er jeweils Lagerräume, Räume zur Installation von Küchen und Flächen zur Aufstellung von Verkaufstheken gemietet. Das Angebot des U bestand aus warmen bzw. kalten Speisen und Getränken, Hygieneartikeln und Presserzeugnissen. Das Speisenangebot umfasste Tiefkühlkost, selbst gekochte Suppen, tiefgekühlte und selbstgebackene Kuchen, Eis, Heiß- und Kaltgetränke (Flaschen), abgepackte Snacks, Schokolade und sonstige Süßwaren. Die Fertiggerichte wurden vorportioniert und tiefgekühlt gelagert. Eis wurde, soweit in Großpackungen geliefert, beim Verkauf portioniert. Die Ausgabe erfolgte sowohl auf Einweggeschirr als auch auf Porzellangeschirr. Der Verkauf erfolgte über die Theke, der Bestand an Speisen entsprach der prognostizierten Nachfrage. 2011 beschäftigte U zwölf Arbeitnehmer, allerdings keinen Kellner und keinen gelernten Koch oder ähnlich qualifizierte Mitarbeiter. Teilweise wurden Speisen durch das Thekenpersonal für gehbehinderte Kunden auch am Tisch serviert. Die Kunden räumten ihr benutztes Geschirr in der Regel selbst ab. Mitarbeiter des U reinigten bei Bedarf die Oberflächen der Tische und Stühle. U gab täglich durchschnittlich 320 Essen und Kleingerichte sowie 220 Getränke aus. In seinen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2011 ging U von ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen ausging. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, es handele sich um regelbesteuerte Restaurationsumsätze, und bekam beim Finanzgericht Recht.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 7 K 7248/14
Quelle: www.taxmail.de
pk
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