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Mittwoch, 07.08.2019

Schüler haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Schülerbusfahrten

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten in zwei Fällen. Entweder muss der Schulweg über 4 Kilometer lang oder besonders gefährlich sein. Während die erste Variante einfach zu prüfen ist, ist der besondere Gefährlichkeit der Strecke schwierig zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Trier entschied weder ein Seitenstreifen mit der Länge von 3,30 Metern und 2 Metern Breite, noch ein auf dem Schulweg liegende Kreisverkehre würden als besonders gefährlich gelten.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.05.2019 - 6 K 5367/18.TR –
Quelle: https://www.kostenlose-urteile.de
st
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