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Dienstag, 30.07.2019

Zu spätes Erscheinen am Gate nicht nachweisbar: Reisende haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisenden, denen der Flug wegen eines angeblichen, jedoch nicht nachgewiesenen zu späten Erscheinens am Gate verweigert wurde, Anspruch auf Erstattung ihrer Flugkosten für den versäumten Flug zusteht. Zur Begründung führt das Landgericht Frankfurt am Main an, dass das Bordpersonal alleine der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen ist und diese als Zeugen für ein zu spätes Erscheinen der Reisenden am Gate benannt werden müssen. Hierbei spricht man von der sogenannten sekundären Darlegungslast. Wird dieser sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so ist das rechtzeitige Erscheinen der Reisenden am Gate zu unterstellen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 25/18 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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