Dienstag, 03.01.2017
Pflegekraft ohne Ausbildung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Ausgaben für eine Pflegekraft ohne besondere Ausbildung auch als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden dürfen.
Az. 5 K 2714/15
Quelle: Finanztest 01/2017
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