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Montag, 18.02.2019

BAG: Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens muss Grund des Beschäftigungsendes berücksichtigen

Die Regelung zur Rückzahlung des gesamten Betrags aufgrund einer vom Arbeitgeber verschuldeten Kündigung ist unwirksam. Die Regelung zur Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens muss den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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