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Montag, 18.02.2019

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für über die Teilzeitquote hinausgehende Arbeitszeiten

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 -
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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