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Montag, 14.01.2019

Entschädigung aufgrund Mäusebefall des Flugzeugs

Kommt es aufgrund einer Untersuchung wegen Mäusebefall zu einer erheblichen Ankunftsverspätung eines Flugzeugs, so steht den betroffenen Fluggästen eine Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs.3 VO berufen.

Amtsgericht Berlin-Wedding (Az.: 14 C 376/17)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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