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Montag, 05.02.2018

Kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Um- und Abwege auf dem Arbeitsweg

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt grundsätzlich nur für den direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung gilt. Für Um- bzw. Abwege besteht hingegen kein Versicherungsschutz. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden. Zur Begründung führt das Gericht an, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nur der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung steht. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist hat das Landessozialgericht nicht festgestellt.

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 08.01.2018 – L 1 U 900/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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