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Montag, 12.06.2017

Häusliches Arbeitszimmer einer Stewardess

Die als Flugbegleiterin tätige Stewardess S beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR. Dies lehnte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2013 mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. S war dagegen der Ansicht, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z. B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z. B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Recht.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2017, Az. 8 K 1262/15 E
Quelle: taxmail.de
pk
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