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Montag, 30.01.2017

Verzicht auf private Darlehensforderung

Der Steuerpflichtige S gewährte der L-Ltd., vertreten durch Herrn H, im Januar 2011 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen i. H. v. 20.000 EUR. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und in monatlichen Raten von 2.500 EUR zurückgeführt werden. Im September 2012 traf S mit der L-Ltd. folgende Vereinbarung: "Aufgrund der finanziellen Lage der Darlehensnehmerin verzichtet S gegen eine einmalige Zahlung von 2.000 EUR auf die Rückzahlung der Darlehenssumme i. H. v. 20.000 EUR einschließlich Zinsen gemäß Vertrag vom Januar 2011." Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die L-Ltd. an S 2.000 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte S Kapitalerträge i. H. v. 28.649 EUR. Diese setzen sich zusammen aus laufenden Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, i. H. v. 19.588 EUR und inländischen Kapitalerträgen aus Privatdarlehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, i. H. v. 9.061 EUR. Zugleich machte S den Ausfall der Darlehensforderung i. H. v. 18.000 EUR als Verlust geltend, so dass er insgesamt einen Verlust aus Privatdarlehen i. H. v. 8.939 EUR erklärte. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2012 den Verlust aus dem Ausfall der Darlehensforderung i. H. v. 18.000 EUR nicht, weil er ausschließlich die Vermögensebene betreffe. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Recht.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.7.2016, Az. 3 K 1133/14
Quelle: www.taxmail.de
pk
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