Dienstag, 14.04.2020
Externer Datenschutzbeauftragter unterliegt der Gewerbesteuer
Der BFH hat entschieden, dass ein Anwalt, der ebenfalls als Datenschutzbeauftragter tätig ist, die Tätigkeiten voneinander abgrenzen muss. Es handelt sich bei der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Berufsähnlichkeit zum Anwalt ist durch das Fehlen einer spezifischen akademischen Ausbildung nicht gegeben. Als Folge wurde der Anwalt aufgefordert für den Tätigkeitsbereich des Datenschutzes Bücher nach §141 AO zu führen und Gewerbesteuer wurde festgesetzt.
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Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17 –
sl