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Dienstag, 11.02.2020

Ruf! Mich! Nicht! An!

„Sind Sie mit Ihrem Vertrag und mit unserem Service zufrieden?“ Anrufe mit solchen Fragen sind nur zulässig, wenn Kunden vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Ein Kunde ließ es einem Versicherungsmakler gerichtlich untersagen, ihn telefonisch zu kontaktieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte zur Begründung aus: Wenn ein solcher Anruf auch dazu diene, dem Kunden bei Bedarf eine neues Angebot zu unterbreiten, handle es sich um unerlaubte Telefonwerbung. Hätten Kunden Anrufen nicht zugestimmt, müssten Versicherungsmakler sie auf anderem Wege beraten und betreuen.

Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 15 U 37/19)
Quelle: Finanztest, Dezember 2019
sg
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