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Montag, 13.01.2020

Verschiebung der Flugzeiten

Das Amtsgericht Bad Homburg hat entschieden, dass der Reiseveranstalter die Start- oder Rückflugzeit nur innerhalb eines Zeitraumes von vier Stunden verändern kann. Wird die Flugzeit um mehr als vier Stunden verschoben, stellt dies einen Reisemangel dar. Der Reiseveranstalter darf den in der Reisebestätigung als vorläufig bezeichneten Zeitpunkt des Hin- oder Rückfluges nur innerhalb des Zeitrahmens von vier Stunden ändern.

Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 2090/17 (28)
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
ma
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