Steuer-News

Aktuelles

« zurück
Montag, 01.07.2019

Ausbildungswilligkeit des Kindes kann durch eine nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungswilligkeit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann. Eine schriftliche Erklärung eines Kindes, die besagt, dass das Kind ausbildungswillig ist, hat keine rechtsgestaltende Wirkung, sondern ist eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft. Eine solche Erklärung hat auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.

Finanzgericht Düsseldorf, 7-K-1093/18-Kg, Mitteilung vom 12.06.2019
Quelle: LEXInform
me
« zurück