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Montag, 18.06.2018

Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zulässig

Fahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt werden. Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2018 - BVerwG 3 C 25.16 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
sg
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